Der Informationsaustausch über die „Schule“ gewinnt kontinuierlich an Bedeutung. Es ist wichtig, dass die Eltern über die Ausrichtung der Schule Bescheid wissen. Pädagogische Leitlinien / Leitzeile, die Regeln und Gepflogenheiten müssen den Eltern bekannt sein.
An unserer Schule haben die Eltern die Möglichkeit sich auf den unterschiedlichsten Ebenen zu informieren ( Homepage und Schulflyer ). Die Eltern haben aber auch die Möglichkeit in den verschiedensten Konferenzen und Gremien mitzuarbeiten.
Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist. Neben den unterrichtenden LehrerInnen haben die Eltern die Möglichkeit in diesen Fachkonferenzen mitzuarbeiten. Jedes Elternteil der Schule kann sich in eine Fachkonferenz wählen lassen. ( aus.: „Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49“)
Klassenkonferenz
1Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
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das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
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die Koordinierung der Hausaufgaben,
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die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
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wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen. .
(aus.: „Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49“)
Zusammensetzung:
Der Schulelternrat der Schule setzt ich aus den gewählten 1. und 2. Elternvertretern/innen aller Klassen der Schule zusammen. Diese wählen in der Regel alle 2 Jahre den/die 1. und 2. Schulelternratsvorsitzende/n. Aufgaben:
Der Schulelternrat stellt das offizielle Bindeglied zwischen derElternschaft und der Schulleitung dar. Er kann nach Absprache mit der Schulleitung Aktionen wie z.B. Schulhofumgestaltungen, Kursangebote für Schüler oder Eltern organisieren oder div. Anträge an die Schulleitung stellen.Der Schulelternrat informiert die Elternschaft ggf. über Aktuelles vom Kreiselternrat, Schulausschusssitzungen der Gemeinde Hambühren, Aktionen des Landeselternrates etc. Er entscheidet über die Anschaffung von Lehrmitteln, die in den Fachausschüssen für das Schuljahr ausgesucht wurden und über die Ausleihe der Lehrmittel an der Schule, z.B. zu welchem Anteil/Preis die Schulbücher geliehen werden können. ( aus.: „Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49“
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
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das Schulprogramm,
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die Schulordnung,
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die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
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den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
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Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung und Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinier
m Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
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die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
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den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
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die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
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Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
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die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
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die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
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die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
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die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
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die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
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die Ausgestaltung der Stundentafel,
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Schulpartnerschaften,
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die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
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Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
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Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
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Grundsätze für
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die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen, |
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die Durchführung von Projektwochen, |
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die Werbung und das Sponsoring in der Schule und |
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die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. |
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen. . ( aus.: „Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49“)